Die technischen und allgemeinen Ausstellungsbedingungen: Lebenskraft Event- und Messekongress
- Durchführung und Anmeldung
Die «LEBENSKRAFT 2025» findet von Freitag, dem 28.03.2025 bis Sonntag, dem 30.März 2025 in der Umweltarena, Zürich-Spreitenbach statt.
Die Anmeldung erfolgt mittels Anmeldung per E-Mailkontakt oder per individueller Anmeldung per: romy.wiedemann@lebenskraft.ch .
Die Öffnungszeiten für den Standaufbau: Donnerstag 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Die Öffnungszeiten für den Standabbau: Sonntag 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr
Die Öffnungszeiten für die Besucher sind:
Freitag 10.30 Uhr bis 21.00 Uhr
Samstag 10.30 Uhr bis 21.00 Uhr
Sonntag 10.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Für die Aussteller ist der Zugang bereits ab 09.30 Uhr möglich.
- Zulassung:
Massgebend für die Zulassung von Ausstellern ist das Ausstellungsgut bzw. das Fachgebiet. Die Messeleitung entscheidet allein über die Zulassung von Ausstellern, welche auch mit unseren ethischen Anforderungen einverstanden sind.
Mitaussteller sind auf einer zusätzlichen Anmeldung aufzuführen und müssen von der Messeleitung genehmigt werden. Bei einem Stand von 4 m2 sind keine Mitaussteller zugelassen.
- Zuteilung der Stände
Die definitive Zuteilung erfolgt durch die Zustellung des Standplanes. Es liegt im freien Ermessen der Messeleitung, allfälligen Einsprachen zu entsprechen. Sollte dies nicht möglich sein, entsteht kein Recht auf Vertragsrücktritt. Die Messeleitung haftet dem Aussteller nicht für irgendwelche Folgen, die sich aus der Lage oder Umgebung seines Standes ergeben.
- Zahlungsbedingungen:
Gleichzeitig mit der Zulassungsbestätigung werden die Standmiete und Nebenkosten in Rechnung gestellt. 50 % der Rechnung ist nach Erhalt der Zulassungsbestätigung bis spätestens 31. Oktober zahlbar, der Rest bis 12. Januar 2025.
Einzahlung an:
Raiffeisenbank rechter Zürichsee,
CH-8708 Männedorf,
IBAN: CH91 8080 8002 4582 4861 1,
BIC: RAIFCH22XXX
zu Gunsten von:
Lebenskraft Event & Coaching GmbH, Alte Landstrasse 238, 8708 Männedorf.
- Rücktritt:
Bei Rücktritt bis Ende November 2024 werden Fr. 500.-- als Entschädigung berechnet, nachher ist die Hälfte der Standmiete zu zahlen, bei Rücktritten nach dem 10. Februar 2025 haftet der Aussteller für die volle Standmiete und allfällige Nebenkosten.
- Behördliche Bewilligungen und rechtlich verbindliche Vorschriften
- Die Aussteller sind aufgefordert, sich an die gewerbe-, gesundheits-, sicherheits-, urheberrechtlichen, zollamtlichen und sonstigen rechtlich verbindlichen Vorschriften zu halten. Die Messeleitung anerkennt keine Drittansprüche, welche infolge Nichtbeachtung solcher Vorschriften erhoben werden sollten.
Etwaige Anordnungen der Behörden sind für Aussteller und Veranstalter bindend und berechtigen nicht zu Schadenersatzansprüchen gegenüber den Veranstaltern.
Firmen, die den Vorschriften der Messe zuwiderhandeln, können durch die Messeleitung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Sie haften für den vollen Betrag der Standmiete und aller Nebenkosten.
- Preisanschrift
Die Aussteller sind in der Gestaltung ihrer Preispolitik frei; die zum Verkauf angebotenen Güter sind mit klaren und gut lesbaren Bezeichnungen der Verkaufspreise pro Verkaufseinheit zu versehen, oder es sind verbindliche Preislisten aufzulegen. Dies gilt auch für Beratungen.
Die Preisdeklaration erfolgt in Druckaufschrift.
- Standbetreuung
Die Aussteller werden gebeten, während der gesamten Öffnungszeiten der Messe ihre Güter auszustellen. Wir legen Wert auf eine persönliche Betreuung des Standes und fänden es gut, wenn Sie durchgehend anwesend sein können.
- Haftung:
Für Schäden und Verluste, die vor, während oder nach der Veranstaltung entstehen, können keine Haftungs- oder Regressansprüche geltend gemacht werden. Es empfiehlt sich, das Ausstellungsgut und die Haftpflicht zu versichern. Der Haftungsausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messeleitung keine Einschränkung.
Der Aussteller haftet für Schäden, die er am Mobiliar sowie am Gebäude der Messe Zürich verursacht.
- Sicherheit:
Entsprechend den Vorschriften des Feuerwehrinspektorates darf zur Gestaltung der Ausstellung kein feuergefährliches Dekorationsmaterial wie Stroh, Schilfrohr, Tannenreisig oder leicht entflammbares Papier verwendet werden. Nachträgliche Auflagen sind ebenfalls zu erfüllen.
Stoffe müssen schwer entflammbar sein (z.B. Seide) oder mit entsprechenden Sprays behandelt werden.
- Produktpräsentationen:
Produktpräsentationen und Selbstdarstellungen bilden einen Bestandteil der Messe. Detaillierte Informationen erhalten Sie nach Ihrer Anmeldung.
- Ausstellungskatalog:
Zur «LEBENSKRAFT 2025» wird auf der Homepage www.lebenskraft-messe.ch erfolgen sowie in einem separaten Ausstellungskatalog in DIN A5 Format erscheinen, in welchem Ihr Eintrag sowie die Termine für die Produktpräsentationen und die Selbstdarstellungen verzeichnet sind. Der Eintrag ist für jeden Aussteller und Mitaussteller obligatorisch und in der Pauschale enthalten.
- Allgemeines:
Sofern unvorhergesehene politische oder wirtschaftliche Ereignisse, brancheninterne Schwierigkeiten oder höhere Gewalt die Durchführung der Messe verunmöglichen, so bleibt die Standmiete bis zu einem Betrag, der den der Messeleitung entstandenen Kosten entspricht, verfallen. Eine nach Abzug der Kosten verbleibende Differenz wird den Ausstellern zurückbezahlt. Es erwachsen dem Aussteller keine Schadenersatzansprüche aus der Nichtdurchführung der Messe.
Alle mündlichen Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonderregelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
- Marketing:
Jeder Aussteller wird verpflichtet, ebenso die Information zum Veranstaltungszeitpunkt der LEBENSKRAFT auf der unternehmenseigenen Homepage zu publizieren, insofern die Möglichkeiten hierzu gegeben sind.
- Gerichtsstand:
Alle Rechtsbeziehungen der Aussteller mit der Messeleitung unterstehen dem Schweizerischen Recht. Gerichtsstand befindet sich im Kanton Zürich.
Lebenskraft Event & Coaching GmbH, den 01.09.2024